Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Eintrittskarten-AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Eintrittskarten-AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt Vaihingen an der Enz, Marktplatz 1, 71665 Vaihingen an der Enz, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend die „STADT“ genannt) und dem jeweiligen Eintrittskartenkäufer bzw. Veranstal- tungsbesucher oder Kartennutzer (nachfolgend „Karteninhaber“ genannt) beim Kauf von Eintrittskarten für alle Eigenveranstaltungen u.a.

  • in der Stadthalle,
  • in der Peterskirche,
  • in der Waldorfschule,
  • im Karl-Gerok-Stift,
  • in der evangelischen Stadtkirche,

(nachfolgend Einrichtungen genannt)

Stadtführungen, Themenführungen, Stocherkahnfahrten, kulturellen und sonstigen Veranstal- tungen der STADT, (nachfolgend „Eigenveranstaltungen“ genannt).

Mit dem Abschluss des dem Kauf einer Eintrittskarte zugrunde liegenden Veranstaltungsbesuchervertrages (z.B. Stadtführungs- oder Einrichtungsbesuchsvertrag) zwischen dem Kartenin- haber und der STADT und/oder der Nutzung einer Eintrittskarte für Eigenveranstaltungen der STADT gelten diese Eintrittskarten-AGB als rechtsverbindlich vereinbart. Im Falle von Veran- staltungen anderer Veranstalter (Fremdveranstaltungen) ist die STADT nur Vermieterin der betroffenen Einrichtung. Der dem Kauf einer solchen Eintrittskarte zugrunde liegende Veran- staltungsbesuchervertrag kommt dann ausschließlich zwischen dem jeweiligem Fremdveran- stalter und dem Kartenkäufer zustande. Für Fremdveranstaltungen gelten die AGB des Fremd- veranstalters nur, soweit sie diesen Eintrittskarten-AGB nicht widersprechen und wirksam einbezogen sind.

2. Hausordnung / Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzvorschriften / Handys, Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Hausrecht / Evakuierung / Grünanlagen

a) Jeder Karteninhaber erkennt mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten der Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1 die Eintrittskarten-AGB und die jeweils geltende Hausordnung der STADT als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme einzuhalten.

b) Die Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter im Rahmen derer die STADT nur als Vermieterin agiert.

c) Den Weisungen des Einlass- und Ordnungspersonals der STADT ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Verstöße gegen dieses Gebot führen zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises.

d) Kinder unter 6 Jahren ist der Zutritt zu „Eigenveranstaltungen“, sofern sie nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtig- ten, untersagt. Ausgenommen hiervon sind Stadt- und Themenführungen, soweit keine anderweitigen Regelungen vorliegen (siehe §§3g) (4) und g) (6)).

Kinder unter 6 Jahren ist der Zutritt zu „Eigenveranstaltungen“, sofern sie nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, untersagt. Ausgenommen hiervon sind Stadt- und Themenführungen, soweit keine anderweiti- gen Regelungen vorliegen (siehe §§3g) (4) und g) (6)). Kinder bzw. Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern und in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person für „Eigenveranstaltungen“ bis 24:00 Uhr zugelassen, wenn eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erziehungsbeauftragung vorliegt. Die Anwesenheit bei „Eigenveranstaltun- gen“ ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungs- beauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend von Satz 1 darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betäti- gung oder der Brauchtumspflege dient. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Das Jugendschutzgesetz gilt auch im Hinblick auf die Abgabe von Alkoholika vollumfänglich:

Jugendschutzgesetz (JSchG): § 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Geträn- ken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugend- liche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgebe- rechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrich- tungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugend- liche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuerge- setzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhan- den, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

e) Handys, Smartphones und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen nur im ausgeschalteten Zustand mit in die Einrichtungen gebracht werden.

f) Verletzungsgeeignete gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen, dürfen nicht in die Einrichtun- gen und alle anderen Veranstaltungseinrichtungen eingebracht werden; die Nutzung von Schirmen bei Open-Air-Veranstaltungen ist untersagt.

g) Das Fotografieren und Aufnehmen von Veranstaltungen auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Urheberrechtsgesetz, sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprü- chen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist die STADT berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu verwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.

h) Die Mitnahme von Speisen und Getränken bei Eigenveranstaltungen ist ausnahmslos verboten. Dies gilt nicht für Stocherkahnfahrten sowie Stadt- und Themenführungen. Dennoch gilt bei Stocherkahnfahrten das Verbot von alkoholischen Getränken.

i) Es herrscht in den Einrichtungen ein umfassendes Rauchverbot. Der Karteninhaber versichert, dieses einzuhalten. Dies gilt nicht für etwaig gesondert ausgewiesene Raucher- zonen, in denen das Rauchen erlaubt ist.

j) Das Mitbringen von Tieren zu Eigenveranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- und Diabetesspürhunde werden auf Anfrage genehmigt.

k) Die STADT übt das alleinige Hausrecht bei Eigenveranstaltungen und in Veranstaltungsört- lichkeiten selbst oder durch Beauftragte aus. Bei Verstößen gegen obige Verbote kann die STADT Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

l) Im Falle eines Brandes oder einer Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Karteninhaber und Veranstaltungsbesucher die Einrichtungen und Veranstaltungsörtlichkeiten unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge und Fluchtwege zu verlassen. Den Anweisungen des Evakuierungspersonals und der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten.

3. Eigentumsvorbehalt / Vorverkaufsstellen / Online- Verkäufe / Anfangszeiten / Ermäßigun- gen / Verkaufsverbote / Kein Umtauschrecht / Fernabsatz / Absage und Abbruch von Veranstaltungen u.a. / Verlust von Eintrittskarten

a) Eigentumsvorbehalt
Alle Eintrittskarten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Eintrittspreises im alleinigen Eigentum der STADT.

b) Vorverkaufsstellen
Die STADT unterhält eine eigene Vorverkaufsstelle:

Kultur- und Touristinformation
Marktplatz 5, 71665 Vaihingen an der Enz
Telefon 07042/18-235, Fax 07042/18-358
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.vaihingen.events

Telefonische Kartenbestellungen:

Für alle Veranstaltungen der STADT sind Eintrittskarten bei der Stadt Vaihingen an der Enz telefonisch unter 07042-18-235 erhältlich. Jedem anfragenden Kunden werden bei telefoni- schen Anfragen die Eintrittskarten- AGB zusammen mit den Eintrittskarten per Post übersandt. Durch seine telefonische Bestellung bringt der Anrufer zum Ausdruck, dass er mit den Eintrittskarten-AGB einverstanden ist.

c) Online-Kartenverkäufe

(1) Eintrittskarten können online unter www.vaihingen.events und unter www.reservix.de sowie bei allen reservix-Vorverkaufsstellen erworben werden.

(2) Sofern die STADT Tickets per „Versand per Post“ verschickt, handelt es sich um einen Versendungskauf. Es gilt die Regelung des § 447 BGB:

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Mit der Aufgabe der bestellten Eintrittskarten bei einem Postdienstleister, hat die STADT den Veranstaltungsbesuchervertrag (z.B. den Konzert- oder Theaterbe- suchsvertrag) erfüllt. Der Versand erfolgt somit nach Übergabe an den Versender auf Gefahr des Bestellers.

d) Anfangszeiten Die Anfangszeiten der Veranstaltungen der STADT werden in eigenen Publikationen und online auf www.vaihingen.events veröffentlicht. Änderungen der Anfangszeiten aus wichtigem Grunde bleiben vorbehalten. Für Veröffentlichungen Dritter auf Plakaten, in der Presse und im Internet übernimmt die STADT keine Gewähr.

e) Reservierung von Karten Es sind keine Reservierungen von Karten möglich.

f) Kartenversand Für Veranstaltungen, öffentliche Führungen oder Fahrten, bei denen ein Ticket im Vorfeld gekauft werden muss, kann diese gegen Zahlung einer Gebühr von 3,00 € versendet werden.

g) Umtausch Gekaufte Karten werden grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen. Erwor- bene Karten bzw. Buchungsbestätigungen sind sofort zu prüfen, später eingehende Rekla- mationen können nicht berücksichtigt werden.

h) Ergänzende Bedingungen für Stadtführungen, Stocherkahn- und Kellerführungen u.a.

(1) Buchung von privaten Gruppenführungen Die Buchung einer privaten Gruppenführung erfolgt durch den Gast schriftlich, per E-Mail, Fax oder Post. Eine gute körperliche Verfassung und geeignetes Schuhwerk sind Voraussetzung für die Teilnahme. Der Vertrag kommt mit der vom Gast unterschriebenen Buchungsbestätigung zustande, diese muss der Stadt eine Woche vor dem Führungstermin vorliegen. Die Buchungsbestätigung wird per E-Mail oder per Post verschickt. Die Buchungsbestätigung benennt den Zeitpunkt, Art, Kosten und Treffpunkt der Führung. Das Führungsentgelt für private Gruppenführungen ist im Voraus gegen Rechnungsstellung zu überweisen. Das Escape Tour wird ausschließ- lich gegen Rechnungsstellung oder Aushändigung eines Gutscheines bezahlt.

(2) Bezahlung Das Führungsentgelt ist beim jeweiligen Stadtführer passend in bar zu entrichten. Bei einigen Führungen müssen im Vorfeld Karten in der Kultur- und Touristinfor mation, online unter www.vaihingen.events oder bei allen reservix-Vorverkaufs- stellen gekauft werden. Dies ist in der Broschüre gekennzeichnet.

(3) Absage von Führungen u.a. Die Führungen finden bei jedem Wetter statt. Ein Rücktritt von einer Führung bei zu erwartendem schlechten Wetter ist nicht möglich. Wenn eine begonnene Führung witterungsbedingt nach weniger als der Hälfte der geplanten Führungs zeit unterbrochen werden muss oder nicht stattfinden kann, weil Gefahr für Leib und Leben besteht, wird das Führungsentgelt von der Kultur- und Touristinforma- tion erstattet. Im Übrigen gilt nachstehender lit. m).

(4) Stocherkahnführungen Die Buchung einer privaten Stocherkahnfahrt erfolgt durch den Gast / Karteninhaber schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) mind. 10 Tage vor dem Wunschtermin. Der Vertrag kommt mit der vom Gast / Karteninhaber unterschriebenen Buchungsbestäti- gung zustande, diese muss der Kultur- und Touristinformation eine Woche vor der Fahrt vorliegen. Die Buchungsbestätigung wird per E-Mail oder per Post verschickt. Die Buchungsbestätigung benennt den Zeitpunkt, Anzahl der Kähne, Kosten und Treffpunkt der Fahrt. Das Fahrtentgelt ist bei privaten Gruppenbuchungen im Voraus gegen Rechnungsstellung zu überweisen. Bei öffentlichen Fahrten, müssen im Vorfeld Karten in der Kultur- und Touristinformation, online unter www.vaihingen.events oder bei allen reservix-Vorverkaufsstellen gekauft werden, dies ist in der Broschüre gekennzeichnet.

Stocherkahnfahrten können auch kurzfristig witterungsbedingt oder wegen zu starker Strömung abgesagt werden. Sollte aufgrund kurzfristig notwendiger Revisions- oder Reparaturarbeiten am unteren Vaihinger Stauwehr der Wasserstand der Enz abgesenkt werden müssen, können keine Stocherkahnfahrten durchgeführt werden. Davon betroffene Fahrten müssen dann ggf. sehr kurzfristig verschoben werden.

Bei den Stocherkahnfahrten sind Kinder unter 8 Jahren von der Teilnahme ausgeschlossen, Kinder zwischen 8-16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten Erwachsenen teilnehmen. Eine gute körperliche Verfassung und geeigntes Schuhwerk sind Voraussetzung für die Teilnahme. Für Nichtschwimmer ist die Teilnahme an Stocherkahnfahrten ebenso ausnahmslos verboten, wie für unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Personen. Tiere sind von der Stocherkahnfahrt ausgeschlossen. Die Teilnehmerzahl ist pro Kahn auf 12 begrenzt.

(5) Stornierung von privaten Gruppenführungen oder Stocherkahnfahrten Stornierungen von privat gebuchten Gruppenführungen müssen bis spätestens 72 Stunden vor vereinbarter Führung der Kultur- und Touristinformation schriftlich mitgeteilt werden. Bei Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiger Stornierung wird eine Ausfallentschädigung in Höhe des gesamten Führungspreises in Rechnung gestellt.

(6) Sonstiges/Kellerführungen Für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind die Stadt- und Themenführungen kostenfrei. Die Führungen sind für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Die Teilnahme an einer Führung erfolgt auf eigene Gefahr. Bei den Stadt- und Themenführungen und insbesondere bei der Kellerführung sind eine gute körperliche Verfassung und gutes Schuhwerk Voraussetzung für eine Teilnahme an der Führung.

i) Landesfamilienpass Der Landesfamilienpass ist nur im Vorverkauf in der Kultur- und Touristinformation einlösbar. Über den Landesfamilienpass erworbene Eintrittskarten dürfen nur selbst verwendet werden. Bei Veranstaltungseinlass sind immer der Landesfamilienpass und der Personalausweis unaufgefordert vorzuzeigen. Falls kein Ausweis vorgelegt wird, muss der Differenzbetrag vor Ort nachträglich bezahlt werden. Bei Veranstaltungen, bei denen es Familienkarten gibt, bei Open-Air-Veranstaltungen, beim Garten-Hopping sowie bei Fremdveranstaltungen kann der Landesfamilienpass nicht eingelöst werden.

j) Ermäßigungen/VAIcard-Punkte Ermäßigungen erhalten folgende Personen: Schüler, Auszubildende, Studierende und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst bis 27 Jahre sowie Schwerbehinderte (ab 80%) gegen Vorlage eines gültigen Ausweises. Beim Einlass ist der jeweilige Berechtigungsausweis unaufgefor- dert vorzuzeigen. Falls kein Ausweis vorgelegt wird, muss der Differenzbetrag vor Ort bezahlt werden. Pro Ausweis besteht Anspruch auf eine ermäßigte Eintrittskarte pro Veran- staltung. An der Abendkasse können keine VAIcard-Punkte eingelöst werden. k) Vaihinger Kulturmomente / Gutscheine Eintrittskarten für die Veranstaltungen der Vaihinger Kulturmomente und alle anderen Veranstaltungen erhalten Sie

  • online unter www.vaihingen.events und www.reservix.de
  • in der Kultur- und Touristinformation, Marktplatz 5, 71665 Vaihingen, an der Enz. Tel. 0 70 42/ 18-235, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • sowie an allen reservix-Vorverkaufsstellen

Gutscheine können Sie in der Kultur- und Touristinformation und über unser Online-System reservix erwerben. Die Gutscheine sind für alle Eigenveranstaltungen, für die Tickets über www.reservix.de gekauft wurden, einlösbar. Ausgenommen sind die Programme anderer Veranstalter!

l) Verbot des gewerblichen und überteuerten Weiterverkaufs von Eintrittskarten

(1) Jeder gewerbliche Weiterverkauf von Eintrittskarten ist ausnahmslos verboten.

(2) Jeder private Weiterverkauf zu deutlich erhöhten Preisen (mehr als 20 % des Originalpreises) ist ausnahmslos verboten.

m) Ausschluss der Rückgabe / Kein Umtauschrecht (1) Gekaufte Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Besetzungs- oder Programmänderungen. (2) Ein Umtauschrecht besteht in keinem Fall. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Besetzungs- oder Programmänderungen. (3) Für nicht abgeholte oder nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

n) Fernabsatz/Ausschluss des Rechts zum Widerruf Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Gemäß § 312 g Abs. 2 Zif. 9 BGB gilt dies allerdings nicht für den Verkauf von Eintrittskarten („zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigun- gen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“). Dem Karteninhaber steht somit beim Kauf von Eintrittskarten kein Widerrufs- recht nach Fernabsatzrecht zu.

o) Absage und Abbruch einer Veranstaltung / Ausschluss weitergehenden Schadenser- satzes / Verfallklausel Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, kann ein Anspruch auf Erstattung des vollen oder teilweise gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle ausschließlich an den jeweiligen Veranstalter zu richten.

Der Erstattungsanspruch des Karteninhabers gegen die STADT (bei Eigenveranstaltungen) erlischt, wenn er nicht binnen 30 Tagen gegenüber der STADT schriftlich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche des Karteninhabers, z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund nutzlos getätigter Aufwendungen gegen die STADT sind ausgeschlossen. Karten, die über andere Vorverkaufsstellen oder online gekauft wurden, müssen dort bzw. online zurückgegeben werden.

p) Abbruch und Ausfall von Veranstaltungen Outdoor-Veranstaltungen der STADT (z.B. Stadtführungen, Vaihinger Kultursommer, Open-Airs etc.) werden grundsätzlich bei jedem Wetter durchgeführt. Sollte die Wetterlage jedoch eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher befürchten lassen (Gewitter, Tornado etc.), wird eine Veranstaltung im Freien unverzüglich abgebrochen. In diesem Falle, sowie bei Abbruch einer Veranstaltung (auch Indoor- Veranstaltungen) aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung, gesetzlichen Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidung besteht grundsätz- lich kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch der Veranstaltungsbesucher gegen die STADT, es sei denn, der STADT kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.

Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage kann die STADT in einem solchen Falle das Eintrittsgeld zurückerstatten, sofern weniger als die Hälfte der jeweiligen Veranstaltungs- dauer dargeboten wurde. Die Entscheidung darüber trifft alleine die STADT. Der Erstattungsanspruch des Karteninhabers erlischt auch in diesem Falle, wenn er nicht binnen 30 Tagen gegenüber der STADT schriftlich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche des Karteninhabers, z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund nutzlos getätigter Aufwendungen, sind auch hier ausgeschlossen.

q) Verlust von Eintrittskarten / Verlassen des Veranstaltungsgeländes

(1) Hat der Karteninhaber seine Eintrittskarte(n) verloren, kann er sich an der Vorverkauf- stelle der STADT Ersatzkarten(n) ausstellen lassen, soweit er unter Vorlage geeigneter Dokumente (Rechnung, Personalausweis, Kontoauszug) glaubhaft macht, um welche Karten es sich gehandelt hat und dass er die Karten rechtmäßig erworben und dann unverschuldet verloren hat. Die STADT erhebt in diesem Fall eine Bearbeitungspau- schale i.H.v. Euro 5,00 pro ausgestellter Ersatzkarte.

(2) Legt ein anderer Besucher gleichwohl die Original- Eintrittskarte vor, gewährt die STADT diesem bevorzugt den alleinigen Eintritt, d.h. die ausgestellte Ersatzkarte wird mit Vorlage der Original-Eintrittskarte ungültig und der Inhaber der Ersatzkarte hat eine neue Karte zu kaufen oder die Veranstaltungsörtlichkeit unverzüglich zu verlassen. Die STADT prüft nicht, wer rechtmäßiger Besitzer der Originaleintrittskarte ist.

(3) Mit Verlassen der Einrichtung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

r) Barrierefreiheit In der Peterskirche und in den Privatgärten sind die Toiletten nicht barrierefrei erreichbar.

4. Datenschutz

(a) Personenbezogene Daten werden von der STADT nur in dem Umfang erhoben, in welchem diese der Karteninhaber selbst zur Verfügung stellt, z.B. auf dem Postwege, über Internet-Eingabemasken, Fax, Telefon oder per E-Mail. Diese Daten werden unter Einhal- tung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ausschließlich zur Beantwortung der Anfrage des Karteninhabers bzw. zum Eintrittskartenverkauf erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt.

(b) Der betroffene Eintrittskartenkäufer willigt vor dem Kauf einer Eintrittskarte in die Verarbei- tung seiner personenbezogenen Daten nach der Datenschutzerklärung der Stadt Vaihingen an der Enz - einzusehen unter https://www.vaihingen.events/datenschutzerklaerung - ein.

(c) Der betroffene Eintrittskartenkäufer kann u.a. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Stadt jederzeit widersprechen, seine erteilte Einwilligung widerrufen und die komplette Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen: Eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! genügt.

(d) Im Falle der Aufzeichnung von Eigenveranstaltungen der STADT durch die STADT, TV- oder Internet-Sender, Drittfirmen oder die Presse (Presseberichterstattung, Konzert- und Theatermitschnitte, DVD-Produktion, Streaming von Veranstaltungen etc.), kann es sein, dass der einzelne Karteninhaber als Teil des Publikums sichtbar wird. In diese Verwertung willigt der Karteninhaber mit Abschluss des Kartenkaufvertrages bzw. mit Betreten der Veranstaltungsörtlichkeit ein. Er verzichtet auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vergütungs- und sonstigen Ansprüchen. Die STADT ist darüber hinaus auch berechtigt, während der Eigenveranstaltungen Fotos und Videos für eigene Werbe- zwecke anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen und diese zu Eigenwerbezwecken (Flyer, Plakate, Presse, Anzeigen, Internet etc.) inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen und oder nutzen zu lassen. Auch insoweit stimmt der Karteninhaber den Verwertungen zu und verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vergütungs- und sonstigen Ansprüchen.

5. Haftung

a) Erleidet ein Karteninhaber in den Einrichtungen der STADT oder bei Eigenveranstaltungen einen Schaden, haften die STADT sowie ihre Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle von der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.

b) Die Haftung der STADT sowie ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Eintrittskarten-AGB unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Eintrittskarten-AGB. Eine etwaig unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen.

7. Generalien

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch bei einem etwaigen Kartenverkauf über das Internet.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland.

c) Diese Eintrittskarten-AGB treten am 15. November 2018 in Kraft d) Die EU-Kommission stellt seit dem 15.2.2016 unter

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung (Online Dispute Resolution). Unsere Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

DIE STADT VAIHINGEN AN DER ENZ

15.11.2018